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Werkstatt- News März 2015

Neues Mess- und Eichgesetz (MessEG)
Information für Verwender von Messgeräten zur Anzeigepflicht nach § 32 MessEG ab dem 01.01.2015

Ab dem 01.01.2015 treten das neue Mess- und Eichgesetz (MessEG) und die Mess- und Eichverordnung (MessEV) in Kraft.
§ 32 Abs. 1 MessEG fordert: Wer neue oder erneuerte Messgeräte verwendet, hat diese der nach Landrecht zuständigen Behörde spätestens sechs Wochen nach Inbetriebnahme anzuzeigen.

Dazu nutzen Sie am besten die zentrale Meldeplattform unter: www.eichamt.de
Wählen sie dort die Option Verwenderanzeige gemäß §32 MessEG
Sie können die Anzeige auch direkt an Ihr zuständiges Eichamt bzw. Ihre Eichbehörde richten.
Sollten die o.g. Wege für Sie nicht verfügbar sein, steht zusätzlich eine einheitliche zentrale Telefax- und Postadresse der Eichbehörde zur Verfügung:
Geschäftsstelle der AGME
c/o Deutsche Akademie für Metrologie beim Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht
Franz-Schrank-Str. 9
80638 München
Fax: +49 (0) 89 17901-386

Nähere Informationen entnehmen Sie bitte dem Infoblatt auf der Internetseite www.eichamt.de